Schadenersatz und Gewährleistung
Die Haftung im Rahmen der Gewährleitung betrifft die Sache selbst, nicht aber Folgeschäden. Es handelt sich dabei um die gesetzlich vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für Mängel, die die Leistung beziehungsweise Ware bereits im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel gegebenenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt aufdecken lässt (verborgenen Mangel). Die Frist zur Geltendmachung des Mangels beträgt grundsätzlich bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen 3 Jahre.
Schadensersatzansprüche umfassen sowohl den Schaden an der Sache selbst als auch Folgeschäden. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Haftung des Übergebers für Schäden, die von diesem oder dessen Gehilfen verschuldet worden sind. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist prinzipiell ein leicht fahrlässiges Handeln notwendig. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden sowie Schädiger. Aber auch die absolute Verjährungsfrist ist zu beachten.
Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne beratend zur Seite, klärt Sie auf und schreitet sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich für Sie ein, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.