Arzthaftungsrecht
Das Arzthaftungsrecht befasst sich einerseits mit den Pflichten von Ärzten und Spitälern gegenüber den Patienten und anderseits mit den Rechten des Patienten, wenn er sich einer medizinischen Behandlung (aus welchem Grund auch immer) unterzieht.
In den vergangenen Jahren ist die Arzthaftung in den Fokus der Judikatur gerückt. Unsere rechtsfreundliche Intervention umfasst die Beratung und Vertretung von Patienten in Haftungsfällen, insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern, Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht, oder aber mangelhafte Dokumentation der Aufklärung durch den Arzt.
Von einen Behandlungsfehler spricht man immer dann, wenn ein Arzt seinen Patienten nicht lege artis behandelt, sohin eine vertragliche Pflicht verletzt, wie beispielsweise fehlerhafte Verordnung von Medikamenten, unzureichende Überwachung, Diagnosefehler, unrichtige Bedienung medizinischer Geräte, verabsäumte beziehungsweise verspätete Einlieferung in ein Spital, Verstoß gegen ein Patientenrecht und vieles mehr.
Ferner ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über Art und der Schwere sowie die möglichen Risiken und Folgen einer Behandlung oder Reversunterlassung aufzuklären. Dem Patienten ist eine angemessene Frist zur Überlegung einzuräumen, sodass die Aufklärung vor der Durchführung einer ärztlichen Behandlung beziehungsweise eines Eingriffs vom Arzt erteilt werden muss. Es ist vorab ein persönliches Gespräch zu führen und können Aufklärungsbögen oder Formulare eine persönliche Aufklärung durch den Arzt nicht ersetzten. Selbst wenn die Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend seiner Fachkünste durchgeführt wurde, besteht eine Haftungsgefahr für den behandelnden Arzt, wenn eine Aufklärung des Patienten nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Weiters führt die Aufklärungspflicht zur verpflichtenden Dokumentation der Aufklärung durch den Arzt und trifft die Beweislast für die erfolgte Aufklärung sowie die daraus resultierende Einwilligung des Patienten in die Behandlung den Arzt selbst.
Unsere Kanzlei berät bei einem Haftungsfall des Arztes und zeigt die Möglichkeiten der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf, wie insbesondere jene Heilungskosten zu verlangen, die dem Patienten durch den Behandlungsfehler entstanden sind, Schmerzengeld für die erlittenen Schmerzen, Verdienstentgang, Pflege- und Haushaltshilfekosten sowie Verunstaltungsentschädigung. Bei einer mangelhaft erbrachten Leistung des Arztes bestehen gegebenenfalls ein Gewährleitungsanspruch des Patienten, weshalb dieser eine Verbesserung oder einen Austausch vom Arzt verlangen kann.